AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der E.T. (Deutschland) GmbH Stand: 2015-10

1. Allgemeines:

Die von der Firma E.T. Technologies Deutschland GmbH (nachfolgend E.T. genannt) gemachten Preisangaben und die von ihr erteilten Auftragsbedingungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Jegliche Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch E.T. Zudem behält sich E.T. das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

Die Auftragserteilung im Anschluss an eine von E.T. gemachte Preisangabe ist für E.T. erst bindend, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Liefergegenstände

Angaben oder Angebote hinsichtlich der von E.T. vertriebenen Produktbeschreibungen und der Geräte sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Zusicherung erfolgte. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und der Produktverbesserung, behält sich E.T. Konstruktions- Änderungen und demzufolge eventuelle Änderungen gegenüber der in den verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vor, sofern hierdurch nicht der Wert und die Funktionalität des angebotenen Erzeugnisses beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Änderungen, die dem Erhalt der Lieferfähigkeit dienen.

3. Preis

E.T. ist berechtigt, den am Tage der Lieferung geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Transport, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden. Der Käufer ist nicht berechtigt eigenmächtig vom Preis Abzüge/Skonto vorzunehmen. Eine Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von E.T. nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche oder eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

4. Gewährleistung

Die Firma E.T. gewährleistet für eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, das die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Die Gewährleistung ist für folgende Fälle ausgeschlossen: Normale Abnutzung, Verschleißteile, unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Brand, Blitzschlag, Überspannung, Feuchtigkeit aller Art, Betrieb mit falscher Strom-Art, oder Stromspannung, Eingriffe oder Reparaturen durch nicht autorisierte Personen, Inkompatibilität bei nicht unterstützenden Betriebssystemen oder anderer inkompatiblen Software.

Sollte E.T. Reparatureinsendungen nach Ablauf der Gewährleistung akzeptieren, besteht für den Käufer gegenüber der E.T. kein Recht auf Minderung, Wandlung oder Neulieferung. In diesem Fall leitet die E.T. den Reparaturgegenstand lediglich für den Käufer an ihren Vorlieferanten weiter, um die Inanspruchnahme einer eventuell bestehenden längeren Herstellergarantie zu ermöglichen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich jedoch 3 Werktage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind hierfür Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend §§377, 387 HGB. Rücksendungen sind nur unter Verwendung einer der durch die Serviceabteilung der E.T. erteilten RMA Nummer möglich. Bei dieser stets freien Rücksendung ist eine Rechnungskopie und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizuführen. Besteht für ein Produkt oder eine Produktgruppe ein gesonderter Service des Herstellers, so sind die Rücksendungen nach Vorgabe des Herstellers, direkt an ihn zu richten. Die E.T. behält sich vor unautorisierte, unfreie, sowie Rücksendungen ohne Kaufnachweis oder sonstiger fehlender Unterlagen zu Lasten des Käufers zuzüglich einer Abwicklungspauschale gemäß der Servicepreisliste an den Käufer zurück zu retournieren. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Liefergegenstand vorliegt, ist die E.T. nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung im Sinne des §439 BGB berechtigt. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Wandlung des Kaufvertrages, können wir nur nach Ablauf einer gewissen Frist zur Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung oder nach zweimaligem Fehlschlagen dieser geltend gemacht werden. Nach Ablauf von 12 Monaten ab Lieferdatum beschränken sich die Gewährleitungsansprüche auf Mängelbeseitigung oder Zeitwertgutschrift nach Wahl der E.T. Der Käufer ist verpflichtet vor Rückgabe des Liefergegenstandes eigenständig eine Datensicherung der von ihm benötigten Daten vorzunehmen. Die E.T. übernimmt keine Haftung auf eventuell verloren gegangene Daten, die sich zum Zeitpunkt der Rückgabe auf dem Speichermedium befinden. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die ausgebauten bzw. ersetzten Teile gehen in das Eigentum von E.T Technologies über. In Fällen, in denen – auch für unseren Käufer – kein Verbrauchsgüterkauf innerhalb der Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften §§474-479 BGB keine Anwendung. Sollte der Käufer die Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiterverkaufen, so kann der Ersatz entstandener Aufwendungen i. S. d. §478 BGB nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen ein Nachweis erbracht wird. Ersatz für solche Aufwendungen wird nur bis maximal 2 % des Netto-Warenwertes gewährt. Weitergehende Ansprüche, die auf §478 BGB zurückgreifen, sind durch die vereinbarte 24-monatige Gewährleistung als gleichwertiger Ausgleich i. S. d. § 478 IV S. 1 BGB abgedungen. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitere Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die E.T. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind, insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit oder Ansprüche die auf §§1.4 des Produkthaftungsgesetz beruhen entstanden sind. Für die Wiederherstellung von Daten haftet die E.T. nicht, sofern sie den Verlust vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat und der Käufer sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Schadensansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen E.T. geltend gemacht werden, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Soweit die Haftung für die E.T. ausgeschlossen ist, gilt dies insbesondere auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ergänzend zu den hier genannten Punkten gelten in allen Fällen die aktuellen, jeder Lieferung beiliegenden Rücksende- und Servicebedingungen der E.T.

5. Zahlung

E.T. behält sich vor die vereinbarte Leistung auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

Sofern nicht anders auf der Rechnung ausdrücklich angegeben, sind die Rechnungen der E.T. sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst als dann erfolgt, wenn die E.T. über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die E.T. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zur Lasten des Käufers. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt die E.T. keine Haftung. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.

6. Höhere Gewalt

Die E.T. kann nicht wegen versäumter Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag haftbar gemacht werden, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers ist. Dazu gehört insbesondere jegliche Art von höherer Gewalt; die Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Maschinenausfall, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, Krieg, Aufstand, Energie oder Transportmöglichkeiten oder sonstige Tarifauseinandersetzungen.

7. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang

Die vom E.T. gelieferte Ware bleibt ihr Eigentum, bis all ihre gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer, sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die E.T. dazu berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die E.T. liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn die E.T. hat dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch E.T. obliegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die E.T. ist durch die Rücknahme des Liefergegenstandes dazu berechtigt, diesen zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist dazu berechtigt, die im Eigentum der E.T. stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der E.T. jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung veräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und der E.T. vereinbartem Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der E.T. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt auch davon unberührt, jedoch nur insoweit, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht der E.T. der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen Käufer und E.T. vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Die Verarbeitung oder die Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die E.T. als Hersteller gemäß §950 BGB, ohne die E.T. zu verpflichten. Wird die im Eigentum der E.T. stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die E.T. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die E.T. verwahren. Die E.T. verpflichtet sich die ihr auf Aufforderung zustehenden Versicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von E.T. benannt sind, auf den Käufer über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der E.T. verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Bestimmungen aus Ziffer 7.7 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigungen bzw. entgeltlicher Serviceleistungen an den Käufer. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen das Werk oder das Lager der E.T. verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, welche Seite die Transportkosten übernimmt.

8. Exportgenehmigung

Dem Käufer ist bekannt, dass im Hinblick auf den Export der Liefergegenstände, Beschränkungen bestehen können, insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein könnte. Falls der Käufer beabsichtigt, die Liefergegenstände aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Käufers von E.T. geliefert werden sollen, wieder zu exportieren, so wird der Käufer dies der E.T. mitteilen. Nach Eingang der Mitteilung wird die E.T. den Käufer über etwaige Exportbeschränkungen sowie das Verfahren zur Erlangung einer Exportgenehmigung informieren. Weitergehende Ansprüche gegenüber der E.T. bestehen nicht.

9. Mengenrabatt

Sofern die Preisliste oder das Angebot der E.T. einen Preisnachlass bei Abnahme einer bestimmten Menge vorsieht, erfüllt der Käufer die Voraussetzung für den Preisnachlass nur dann, wenn er vorher der E.T. gegenüber eine feste Verpflichtung eingegangen ist, wonach die Lieferung der festgesetzten Menge während eines Zeitraumes von längstens 12 Monaten zu erfolgen hat. Falls der Käufer die Lieferung der angegebenen Menge während des obigen Zeitraumes nicht abruft oder durch Zahlungsverzug verhindert, hat er den der tatsächlich gelieferten Menge entsprechenden Preis zu bezahlen. Die E.T. ist in diesem Fall berechtigt für die bereits gelieferten Gegenstände eine Nachbelastung vorzunehmen, die vom Käufer unverzüglich auszugleichen ist.

10. Lieferung

Sämtliche Auftragsbestimmungen und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, dass die E.T. die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird die E.T. durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Lieferfrist gehindert, ist der Käufer mit einer angemessenen Verlängerung einverstanden. Der Käufer ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er der E.T. nach Ablauf einer Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen. Falls nicht anderweitig etwas vereinbart wurde, ist die E.T. berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung finden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern. Falls auf Verlangen des Käufers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist die E.T. berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

11. Stornierung und Rücknahme

Stornierungen bzw. Rücknahmen erfolgen nur bei nachweislich falscher Belieferung. Ein von E.T. schriftlich bestätigter Umtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes belastet. Ein Umtausch oder eine Rücknahme bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung ist ausgeschlossen. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist ein Umtausch oder eine Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich.

12. Besondere Bedingungen für das Veredeln der Waren: Urheberrechte, Namensrechte u.ä. Mit der Bestellung sichern Sie zu, dass insbesondere beim Veredeln der von Ihnen bestellten Ware der von Ihnen gewünschte Aufdruck, Gravur etc. frei ist von Rechten Dritter, insbesondere hinsichtlich bestehender Markenrechte, Urheberrechte und Namensrechte, bzw. dass Ihnen eine Zustimmung des Rechte-Inhabers vorliegt. Sie stellen E.T. von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten oder Namensrechten im Rahmen der Veredelung frei. Ferner sichern Sie zu, dass mit der von Ihnen gewünschten Veredelung keine strafbaren Handlungen einhergehen oder sonstige Rechte verletzt werden. Ferner haften wir nicht für die Beschlagnahmung solcher Ware bei der Einfuhr und machen Sie für den Schaden haftbar.

13. Ausschluss des Widerrufsrechts für veredelte Waren und Sonderanfertigungen

Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen, bei denen die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt wird oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurde. Dies gilt insbesondere bei Verträgen, die das Veredeln von Ware beinhalten, für veredelte Ware.

14. Trade Terms

Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den Bestimmungen der von der internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms 1953.

15. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann die E.T. das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner, wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.

16. Verzicht

Der Verzicht der E.T. auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

17. Mitteilungen der E.T.

Die E.T. wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Käufers richten. Schriftliche, fernschriftliche und telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.

18. Abtretungsverbot

Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit der E.T. ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

19. Werbung

E.T. behält sich das Recht vor, Abbildungen unserer im Kunden-Auftrag produzierten Ware als Referenzen für Werbezwecke zu benutzen. Der Käufer muss die Verwendung der Abbildung bei Auftragserteilung ausdrücklich untersagen; ansonsten gilt die Verwendung als genehmigt.

20. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)

In unseren Preisen sind die abzuführenden GEMA-Gebühren enthalten. Da die angemessene Höhe dieser Gebühren derzeit in einem Schiedsverfahren beim DPMA überprüft wird, bilden wir Rücklagen aufgrund unserer Kalkulationen. Erstattungen der GEMA-Gebühren an unsere Kunden bzw. Nachforderungen unsererseits wegen höherer GEMA-Gebühren gegen unsere Kunden werden keine erfolgen.

Die Vergütungspflicht der Händler von vergütungspflichtigen Produkten ergibt sich aus § 54b Abs. 1 und 3 UrhG. Der Händler haftet neben dem Hersteller und dem Importeur als Gesamtschuldner. Gemäß § 54 Abs. 3 UrhG entfällt die Vergütungspflicht des Händlers, soweit er die Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und ihre Bezugsquelle der ZPÜ jeweils bis zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr unaufgefordert schriftlich mitteilt (§ 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG).

21. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Die Verträge der Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Für Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr haben, ist Düsseldorf ebenfalls örtlicher Gerichtsstand. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarungen gelten für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang mit diesem. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch bei Streitigkeiten aus abgetretenem Recht eines unserer Leistungsträger, Vertragshäuser oder als Prozess-Standschafter dieser Personen

Geschäftsführer: Herr Tai Wan - Amtsgericht Düsseldorf HRB 60910 - USt.-ID-Nr. DE 813874097